Über uns
Seit der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2022 müssen wir alle einer traurigen Wahrheit ins Gesicht schauen: es herrscht Krieg in Europa. Die Bilder und Meldungen aus der Ukraine erschüttern uns bis heute immer wieder.
Das Leid, welches die unschuldigen Menschen dort erleben müssen, macht uns auch mehr als vier Jahre nach Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine immer noch unendlich betroffen.
Für uns steht fest: wie lange der Krieg auch andauert, wir bleiben an der Seite der Betroffenen in der Ukraine und leisten Hilfe - immer mit Herz.
Wir glauben fest daran, dass jede einzelne Person einen Unterschied machen kann und dass gemeinsame Anstrengungen zu positiven Veränderungen führen. Darum haben wir am 31.05.2023 unseren gemeinnützigen Verein Ukraine-Hilfe mit Herz e.V. in Hönnersum gegründet. Zuvor war unsere Ukraine-Hilfe dem gemeinnützigen Verein donum vitae Hildesheim-Hannover e.V. angegliedert.
Wenn auch Sie Teil unserer Ukraine-Hilfe mit Herz e.V. werden, tragen Sie dazu bei, die Not der Menschen in der Ukraine zu lindern und gleichzeitig eine starke Gemeinschaft aufzubauen.
Möchten Sie mehr über unsere Arbeit und unsere Hilfsaktionen erfahren? Dann schicken Sie uns bitte eine E-Mail. Wir bedanken uns für Ihr Interesse und melden uns gerne bei Ihnen.
So können Sie uns unterstützen:
Pakete von Herzen
Auch in diesem Jahr werden wir wieder Transporte von Hilfsgütern in die Ukraine organisieren.
Mehr Informationen darüber finden Sie auf der Seite "Aktionen".
Mitglied werden
Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Verein Ukraine-Hilfe mit Herz e.V.
Wenn Sie Mitglied werden möchten, setzen Sie sich bitte per Mail mit uns in Kontakt. Wir melden uns gerne bei Ihnen und senden Ihnen die Beitrittserklärung zu. Herzlichen Dank.
Spenden und Helfen
Helfen Sie uns mit Ihrer Spende, damit wir auch künftig den Menschen der Ukraine tatkräftig zur Seite stehen können.
Unser Spendenkonto lautet:
Ukraine-Hilfe mit Herz e.V.
Volksbank Hildesheim Lehrte Pattensen
IBAN: DE13 2519 3331 1172 5109 00
BIC: GENODEF1PAT
Unser Vorstand
Auf unserer Gründungsversammlung am 31.05.2023 wurde der folgende Vorstand für unseren Verein Ukraine-Hilfe mit Herz e.V. gewählt:
Vorsitzende: Margareta Meyer
Stellv. Vorsitzende: Anna Maria Meyer
Schatzmeisterin: Kirsten Sierig
Unsere Satzung, Stand 02.11.2023
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ukraine-Hilfe mit Herz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hönnersum.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Hönnersum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) humanitäre, ideelle und wirtschaftliche Unterstützung der Bevölkerung der Ukraine sowie ukrainischer Staatsbürger in der Ukraine, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im europäischen Ausland,
b) Organisation von Sach- und Finanzspenden für die Menschen der Ukraine,
c) Weiterleitung der Spenden und Spendengüter in die Ukraine und an ukrainische Hilfsorganisationen,
d) Unterstützung von ukrainischen Staatsbürgern auf dem Bundesgebiet durch Organisation
von Dolmetscherdiensten, Notunterkünften, Behördengängen und Sonstigem.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, freiwillige Mitgliedsbeiträge nach seinem Ermessen zu entrichten.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r Stellvertreter/in und dem/r Schatzmeister/in.
(2) Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(2) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresabschlusses,
(4) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines/r Nachfolgers/in im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
e) Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung ein/e durch die Mitgliederversammlung zu wählende/r Versammlungsleiter/in.
(2) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
(6) Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das der/die Protokollführer/in und der/die Versammlungsleiter/in zu unterschreiben hat. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/r Schatzmeister/in sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an donum vitae Hildesheim-Hannover e.V. zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere den Lebensschutz ungeborener Kinder und die Wohlfahrtspflege zu Gunsten schwangerer Frauen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 31.05.2023 in Hönnersum beschlossen.
Die vorstehende Satzung stimmt mit den unveränderten Bestimmungen der zuletzt eingereichten Satzung vom 31.05.2023 sowie der geänderten Bestimmung in §2 (3) entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 02.11.2023 überein.